Ausfertigungsdatum: 30.07.2004
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016/801 vorliegen. Die Auskünfte umfassen
(4) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach den §§ 16a und 20a und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
(6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20 widerrufen, zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates, sofern sich der Ausländer dort im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekannt ist. Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Die Ausländerbehörden können der nationalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermitteln.