Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.2003


§ 2 AufbauhfV Mittelverwendung

(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes den in § 1 genannten Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Über die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes und für Maßnahmen, die ausschließlich vom Bund aus Fondsmitteln zu finanzieren sind, entscheidet der Bund.

(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen kofinanzierten Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung vor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002 sind förderfähig. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes sind allerdings nur dann förderfähig, wenn sie über das hinausgehen, was üblicherweise zum Schutz vor Hochwasser erforderlich gewesen wäre.

(4) Als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes gelten - unabhängig von ihrer Rechtsform - alle selbständig ausgeübten beruflichen Betätigungen.

(5) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:

1.
Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes Leistungen bis zur Höhe des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Abs. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes gewährt werden. Leistungen Dritter zum Ausgleich des Schadens und für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind beim Ausgleich des Schadens zu berücksichtigen. Die Auszahlung an Private und Unternehmen ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur werden im Übrigen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.
2.
Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
3.
Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dieses schließt auch nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang nicht aus.