Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.2003


§ 1 AufbauhfV Mittelverteilung

(1) Die dem Fonds nach § 4 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:

1.
60 Prozent der für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes und für den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel verteilen sich nach folgendem Schlüssel auf die vom Hochwasser betroffenen Länder:

Sachsen 60,0 Prozent,
Sachsen-Anhalt 20,0 Prozent,
Bayern 5,0 Prozent,
Brandenburg 5,0 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 2,5 Prozent,
Thüringen 2,5 Prozent,
Niedersachsen 2,5 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,5 Prozent.
Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes, sofern die Schäden nicht nach Maßgabe von in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern abschließend bestimmten Kriterien ausgeglichen werden. In diesem Fall werden die Mittel gemäß den in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen beim Bund abgerufen.
2.
Bis zu weitere 20 Prozent der für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes und der für den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der Schadensermittlung besser Rechnung getragen wird.
3.
Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 1 und 2 verbliebenen Restbetrages der für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes und für den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach einheitlichen Maßstäben ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 31. März 2003 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt. Die in Nummer 1 genannten Länder und der Bund legen bis spätestens zum 31. Dezember 2002 die Merkmale des Hochwasserschadens im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes und die Maßstäbe für die Ermittlung der Schadenshöhe in einer Bund-Länder-Vereinbarung fest.
4.
Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes sowie bei sonstigen Maßnahmen, die ausschließlich vom Bund aus Fondsmitteln zu finanzieren sind, stehen die Mittel dem Bund zu.

(2) Die Mittel des Fonds verteilen sich - mit Ausnahme des Pauschalbetrages nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes, soweit dieser zur Finanzierung eigener Länderprogramme und -maßnahmen eingesetzt wird - auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans.