Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Die Stillegung von genehmigungspflichtigen Anlagen oder Arbeitsstätten für den Betrieb von Strahleneinrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder in denen der Verkehr mit radioaktiven Stoffen erfolgt, bedarf der Zustimmung.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung zur Stillegung ist nachzuweisen, daß
(3) Die weitere Verwendung von Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln oder Anlagen bedarf der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.
(4) Die Stillegung von Strahleneinrichtungen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten, ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unter Mitteilung über den weiteren Verbleib zu melden.