(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 8 AtStrlSVDBest Zustimmung zur Stillegung

(1) Die Stillegung von genehmigungspflichtigen Anlagen oder Arbeitsstätten für den Betrieb von Strahleneinrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder in denen der Verkehr mit radioaktiven Stoffen erfolgt, bedarf der Zustimmung.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung zur Stillegung ist nachzuweisen, daß

-
eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Weitergabe radioaktiver Stoffe oder Strahleneinrichtungen erfolgt,
-
Arbeitsstätten, Arbeitsmittel oder Anlagen ausreichend dekontaminiert werden,
-
der Strahlenschutz bei der Stillegung gewährleistet wird.

(3) Die weitere Verwendung von Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln oder Anlagen bedarf der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.

(4) Die Stillegung von Strahleneinrichtungen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten, ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unter Mitteilung über den weiteren Verbleib zu melden.