(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 40 AtStrlSVDBest Belehrungen

(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal müssen vor Aufnahme der Arbeit über die Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie, über ihre Pflichten im Strahlenschutz sowie auf der Grundlage der betrieblichen Strahlenschutzordnung über Schutzmaßnahmen und sachgemäßes Verhalten, insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen, aktenkundig belehrt werden. Die Belehrungen sind durch praktische Übungen zu ergänzen. Sinngemäß ist bei Besuchern zu verfahren, die Strahlenschutzbereiche betreten. Die Leiter der Betriebe haben die Durchführung dieser Belehrungen zu sichern. Bei den Belehrungen sind die für das gegebene Arbeitsgebiet erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen sowie Richtlinien zu berücksichtigen.

(2) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal sind in Abständen von 3 Monaten und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerer Arbeitsunterbrechung über den Strahlenschutz zu belehren. Belehrungen sind auch dann durchzuführen, wenn bei der Einführung neuer Arbeitsgebiete oder durch Änderung der Arbeitsmethoden Veränderungen der Strahlenschutzsituation zu erwarten sind.