Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) In der betrieblichen Strahlenschutzordnung sind unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen und Arbeitsaufgaben die Vorschriften über das Arbeitsverhalten, die Arbeitsorganisation, Instandhaltungstechnologien und die Strahlenschutzüberwachung einschließlich der autorisierten und betrieblichen Grenzwerte oder Referenzschwellen sowie deren Anwendung festzulegen.
(2) Die betriebliche Strahlenschutzordnung bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder kann von ihm vorgegeben werden und ist auf dem neusten Stand zu halten. Für einzelne Arbeitsvorhaben ist erforderlichenfalls die betriebliche Strahlenschutzordnung vom verantwortlichen Mitarbeiter durch Strahlenschutzinstruktionen zu konkretisieren. Die Strahlenschutzinstruktionen sind vom Strahlenschutzbeauftragten zu bestätigen.