(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 14 AtStrlSVDBest Anmeldung

(1) Der Anmeldung unterliegen

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Strahlenquellen zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten,
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Strahlenquellen für Unterrichtszwecke,
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Strahleneinrichtungen für Unterrichtszwecke und
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Ionisationsrauchgasmelder,
wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.

(2) Die Anmeldung hat durch schriftliche Benachrichtigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Formblatt durch den Betrieb zu erfolgen. Sofern nicht anderes festgelegt, ist der Erwerb von anmeldepflichtigen Erzeugnissen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.