Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen unterliegt der Registrierung, wenn
(2) Der Registrierung unterliegen stomatologische Röntgeneinrichtungen und Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen unter Verwendung umschlossener Strahlenquellen, wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.
(3) Dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz sind die im Rahmen der Strahlenschutzbauartzulassung vorgegebenen Unterlagen mit dem Abnahmevermerk des verantwortlichen Mitarbeiters in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Dem Betrieb wird eine Ausfertigung mit Registriervermerk zurückgesandt.
(4) Die Registrierung ist gebunden an:
(5) Eine Veränderung der personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die der Registrierung zugrunde liegen, sowie die Stillegung von registrierten Strahleneinrichtungen und umschlossenen Strahlenquellen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Veränderung mitzuteilen.