(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 13 AtStrlSVDBest Registrierung

(1) Der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen unterliegt der Registrierung, wenn

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vereinheitlichte und vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigte Einsatzdokumente, insbesondere das strahlenschutztechnische Projekt, die Bedienungsanleitung und die betriebliche Strahlenschutzordnung, vorliegen,
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der Nachweis erbracht wird, daß der Betrieb in Übereinstimmung mit den Einsatzdokumenten erfolgt,
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ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird und
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durch eine Abnahme die Einhaltung der Strahlenschutzforderungen nachgewiesen wird.

(2) Der Registrierung unterliegen stomatologische Röntgeneinrichtungen und Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen unter Verwendung umschlossener Strahlenquellen, wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.

(3) Dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz sind die im Rahmen der Strahlenschutzbauartzulassung vorgegebenen Unterlagen mit dem Abnahmevermerk des verantwortlichen Mitarbeiters in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Dem Betrieb wird eine Ausfertigung mit Registriervermerk zurückgesandt.

(4) Die Registrierung ist gebunden an:

1.
den Betrieb,
2.
den verantwortlichen Mitarbeiter,
3.
das Arbeitsvorhaben,
4.
die Art, Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe oder die Art und Aktivität der umschlossenen Strahlenquellen und den Typ und die Kenndaten der Strahleneinrichtungen sowie deren Anzahl,
5.
die Arbeitsräume.

(5) Eine Veränderung der personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die der Registrierung zugrunde liegen, sowie die Stillegung von registrierten Strahleneinrichtungen und umschlossenen Strahlenquellen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Veränderung mitzuteilen.