(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 10 AtStrlSVDBest Zustimmung zum Import

(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen bedürfen der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemäß § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:

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technische Dokumentation, aus der Bauart und Funktion hervorgehen,
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Anwendungszweck,
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vorgesehener Betrieb für den Einsatz oder Verkehr,
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Strahlenschutzzulassung oder ähnliche Dokumente des Herstellerlandes,
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vorgesehener Betrieb für die Instandhaltung.

(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen werden.