Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen bedürfen der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemäß § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen werden.