(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 32 AtStrlSV Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Auflagen gemäß § 6 Abs. 6 kann beim Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung einzulegen. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang und, wenn sie sich gegen Sperrungen richtet, unverzüglich zu entscheiden. Die Entscheidung des Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist endgültig.

(2) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzusenden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern dies nicht bei der Erteilung der Auflage wegen unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen ausgeschlossen wurde.