(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Maßnahmen der staatlichen Überwachung gemäß § 6 behindert,
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im Rahmen der staatlichen Überwachung gemäß § 6 Abs. 6 erteilte Auflagen nicht erfüllt oder nicht einhält,
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Maßnahmen zur dosimetrischen Überwachung von Strahlenwerktätigen gemäß § 6 nicht durchführt,
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die Sicherung radioaktiver Stoffe oder Strahleneinrichtungen gegen unbefugten Zugriff gemäß § 16 unterläßt oder über radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen keinen Nachweis führt,
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radioaktive Auswürfe unkontrolliert abgibt oder radioaktive Auswürfe oder radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 17 behandelt oder beseitigt,
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vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung außergewöhnlicher Ereignisse gemäß § 26 nicht durchführt oder außergewöhnliche Ereignisse dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht meldet,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 M belegt werden.
(2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn bei einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1
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ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
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die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden,
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die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder
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sie wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. Staatliche Qualifikationsnachweise können neben Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig entzogen werden.
(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die hierzu ermächtigten Inspektoren und beauftragten Ärzte des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld bis 20 M auszusprechen.
(6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).