Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Staatsorgane und Betriebe haben Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie in ihren Bereichen erforderlich sind, in eigener Verantwortung durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, bei deren Nutzung Atomsicherheit und Strahlenschutz beachtet werden müssen, sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Unterlagen vorzulegen. Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz prüft die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und nimmt Einfluß auf die Berücksichtigung der Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Konzipierung und Durchführung der Forschungsarbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse.
(3) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz kann im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen die Aufnahme von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu Atomsicherheit und Strahlenschutz durch die Betriebe veranlassen.