(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 19 AtStrlSV Grundsätze

Die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb von Kernanlagen sind so vorzunehmen, daß

1.
Ereignisse vermieden werden, die Abweichungen vom Normalbetrieb auslösen;
2.
Abweichungen vom Normalbetrieb nicht zu Störfällen führen;
3.
bei zu berücksichtigenden Störfällen durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen unzulässige Strahlenbelastungen des Betriebspersonals und von Personen in der Umgebung verhindert werden;
4.
Folgen von nuklearen Havarien durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen begrenzt werden.