(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 18 AtStrlSV Strahlenschutzgrundsätze für medizinische Maßnahmen

(1) Strahlenmedizinische Maßnahmen, insbesondere Reihenuntersuchungen, arbeits- und sportmedizinische Untersuchungen sowie neue Untersuchungsverfahren und -techniken, bei denen Atomenergie angewendet wird, sind gemäß den §§ 10 und 12 zu prüfen.

(2) Die Strahlenbelastung des Patienten muß bei jeder einzelnen Anwendung ionisierender Strahlung durch den zu erwartenden Informationsgewinn der diagnostischen oder den zu erwartenden Effekt der therapeutischen Maßnahme gerechtfertigt sein. Der veranlassende und der durchführende Arzt haben zu gewährleisten, daß die Strahlenbelastungen so niedrig wie möglich gehalten werden.

(3) Bei strahlenmedizinischen Maßnahmen sind Qualitätssicherungsprogramme anzuwenden.

(4) Über die Anwendung ionisierender Strahlung an Probanden oder Patienten zum Zwecke der medizinischen Forschung ist im Einzelfall zu entscheiden.

(5) Ärzte, die strahlenmedizinische Maßnahmen planen, beaufsichtigen oder durchführen, müssen spezielle Sachkenntnis, praktische Erfahrung und die erforderliche berufliche Qualifikation nachweisen.

(6) Für die Durchführung medizinischer Maßnahmen mit ionisierender Strahlung sind vom Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitere Festlegungen zu treffen.