Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie. Sie gilt für
(2) Diese Verordnung gilt auch für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind.
(3) Für Transporte von radioaktiven Stoffen auf dem Land-, Luft- und Wasserwege gelten spezielle Rechtsvorschriften.
(4) Die Anwendung der Atomenergie umfaßt den Einsatz von Kernanlagen und Strahleneinrichtungen einschließlich Röntgeneinrichtungen, den Verkehr mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen einschließlich der Beseitigung radioaktiver Abfälle sowie damit im Zusammenhang stehende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
(5) Die Atomsicherheit umfaßt die nukleare Sicherheit und die Maßnahmen zur Verhinderung der mißbräuchlichen Anwendung der Atomenergie.
(6) Strahlenschutz ist die Gesamtheit der Forderungen, Maßnahmen, Mittel und Methoden, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung dienen.
(7) Radioaktive Stoffe werden in Abhängigkeit von der Verkehrsart unterschieden als
(8) Für diese Verordnung gelten die in der Anlage definierten Begriffe.