(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
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mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind,
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mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
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mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel besteht.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.