(1) Berechtigt sind
- 1.
-
Bundesbeamte,
- 2.
-
Richter im Bundesdienst,
- 3.
-
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
- 4.
-
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
-
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
-
Ehrenbeamte und
- 3.
-
ehrenamtliche Richter.