Ausfertigungsdatum: 23.12.1959
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.