Atomgesetz (AtG)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Ausfertigungsdatum: 23.12.1959


§ 20 AtG Sachverständige

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.