Atomgesetz (AtG)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Ausfertigungsdatum: 23.12.1959


§ 12c AtG Strahlenschutzregister

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.

(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.

(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt.

(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung personenbezogener Daten bestimmt.