Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Ausfertigungsdatum: 29.11.2018


§ 8 AtEV Umgehungsverbot

Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.