Antiterrordateigesetz (ATDG)
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

Ausfertigungsdatum: 22.12.2006


§ 12 ATDG Errichtungsanordnung

Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

1.
den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,
5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
7.
der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.