Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die 
        
            - 1.
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                Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit, 
- 2.
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                Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse, 
- 3.
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                Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat, 
- 4.
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                Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten, 
- 5.
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                Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten, 
- 6.
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                Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden, 
- 7.
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                Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.