(AsylZBV)
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 4 AsylZBV

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.