(ArbSV)
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 30.05.1989


§ 9 ArbSV Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen

(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin

1.
der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,
2.
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.

(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.