(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
- 1.
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Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
- 2.
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Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
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Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
- 4.
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Art der vorgesehenen Beschäftigung,
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die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
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die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
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Ort des Arbeitsantritts.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.