(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen 
        
            - 1.
- 
                Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle, 
- 2.
- 
                Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle, 
- 3.
- 
                Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer, 
- 4.
- 
                Art der vorgesehenen Beschäftigung, 
- 5.
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                die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, 
- 6.
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                die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen, 
- 7.
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                Ort des Arbeitsantritts. 
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.