Ausfertigungsdatum: 30.05.1989
(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, die fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem Gebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeitgebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes),
(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.