Ausfertigungsdatum: 01.10.1957
(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
(3) Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.