(ArbnErfG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 28 ArbnErfG Gütliche Einigung

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.