(ArbnErfG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 26 ArbnErfG Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.