(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 73 ArbGG Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.