Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
-
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- 2.
-
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- 3.
-
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht
begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.