(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 43 AO Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.