Anzeigenverordnung (AnzV)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Ausfertigungsdatum: 19.12.2006


Anlage 4 AnzV (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2812 — 2813)



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Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,

Unternehmensliste

wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Unternehmens
Nr.Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9
Kapital des Unternehmens16Verhältnis
zum
Institut
Tsd. EuroFremdwährung
WährungTsd.

Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt        Prozent.

BeteiligungsstrukturC

Beteiligtes UnternehmenBeteiligungs-
unternehmen
besonderer VermittlerArtEKapitalanteil13Stimm-
rechts-
anteil13, 17
in Prozent
beherr-schender Einfluss
in ProzentTsd. Euro
Nennwert14Buchwert15

Fußnoten:

Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).

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