(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt; 
- 2.
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                einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 
- 3.
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                entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt; 
- 4.
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                entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt schädlich einwirkt; 
- 5.
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                entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund, lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt; 
- 6.
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                ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt; 
- 7.
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                entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel in die Antarktis verbringt; 
- 8.
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                entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt; 
- 9.
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                entgegen § 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt; 
- 10.
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                entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt; 
- 11.
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                entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert; 
- 12.
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                entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt; 
- 13.
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                entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt; 
- 14.
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                entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt; 
- 15.
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                ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt; 
- 16.
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                entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen; 
- 17.
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                ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, befährt oder überfliegt; 
- 18.
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                entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört; 
- 19.
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                entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt oder 
- 20.
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                entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gewährt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
    (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.