Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AntarktUmwSchProtAG)
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Ausfertigungsdatum: 22.09.1994


§ 28 AntarktUmwSchProtAG Planung

(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut ein System der Abfallklassifikation, um Abfälle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu können und um Untersuchungen über die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten einschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern. Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Gruppen ein:

1.
Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1),
2.
sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließlich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),
3.
zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3),
4.
sonstige feste Abfälle (Gruppe 4),
5.
radioaktive Stoffe (Gruppe 5).

(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Station, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager:

1.
Programme zur Reinigung bestehender Abfallagerstätten und aufgegebener Arbeitsstätten,
2.
Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallentsorgung,
3.
laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsorgung,
4.
sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Für kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonderten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforderlich.

(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und Stationen zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter anderem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen, Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.

(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre Durchführung sind in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, gemeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hinweise und Vorschläge des Ausschusses für Umweltschutz.

(6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbeauftragte überwacht die Durchführung der Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vorschläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Umweltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.