(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen: 
        
            - 1.
- 
                radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 
- 2.
- 
                elektrische Batterien, 
- 3.
- 
                feste und flüssige Brennstoffe, 
- 4.
- 
                Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen, 
- 5.
- 
                Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können. 
- 6.
- 
                alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, 
- 7.
- 
                Brennstoffässer, 
- 8.
- 
                sonstige feste nichtbrennbare Abfälle, 
- 9.
- 
                Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere, 
- 10.
- 
                Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten, 
- 11.
- 
                eingebrachte Vogelprodukte. 
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
    (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.