Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AntarktUmwSchProtAG)
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Ausfertigungsdatum: 22.09.1994


§ 15 AntarktUmwSchProtAG Regelmäßige Unterrichtungen

(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich

1.
eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2.
eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3.
erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14
zu übermitteln.

(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.