Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AntarktUmwSchProtAG)
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Ausfertigungsdatum: 22.09.1994


§ 10 AntarktUmwSchProtAG Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz

(1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen abzugeben sind.

(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Ausschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt.