(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
-
eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,
- 2.
-
ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie
- 3.
-
bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
- a)
-
eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und
- b)
-
eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.
Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
-
bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,
- 2.
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bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,
- 3.
-
bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und
- 4.
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bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.