(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
- 
                eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar, 
- 2.
- 
                ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie 
- 3.
- 
                
                    bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge: 
                     
                        - a)
- 
                            eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und 
- b)
- 
                            eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird; 
 
                    Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.
                 
        Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
- 
                bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro, 
- 2.
- 
                bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro, 
- 3.
- 
                bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und 
- 4.
- 
                bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro. 
        Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.
    
    
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.