Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren: 
        
            - 1.
- 
                das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten, 
- 2.
- 
                das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase, 
- 3.
- 
                die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase, 
- 4.
- 
                die Form der Auszahlung, 
- 5.
- 
                ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt, 
- 6.
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                die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten, 
- 7.
- 
                die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.