Altschuldenhilfe-Gesetz (AltSchG)
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993


§ 2 AltSchG Antragberechtigte

(1) Antragberechtigte sind:

1.
Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicherheit erwartet werden kann;
2.
Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunternehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, insbesondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht möglich ist;
3.
Wohnungsgenossenschaften;
4.
private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbestände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits veräußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) nicht gewährt.
Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur Gewährung der Teilentlastung nach § 4 oder der Zinshilfe nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechtswirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.