(1) Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
- 
                die stoffliche Verwertung, 
- 2.
- 
                die energetische Verwertung und 
- 3.
- 
                die Beseitigung 
        von Altöl.
    
    
        (2) Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
- 
                Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl, 
- 2.
- 
                Betreiber von Altölentsorgungsanlagen, 
- 3.
- 
                öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und 
- 4.
- 
                Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind. 
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.