Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 6 AlkStV Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.

(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und

1.
der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder
2.
die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn

1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,
2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder
3.
die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.