Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 17 AlkStV Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.