Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
- a)
-
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
- b)
-
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
- c)
-
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und