(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 398 AktG Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.