(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 397 AktG Anordnungen bei der Auflösung

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.