(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 212 AktG Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.