(AktG)
Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 211 AktG Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2) (weggefallen)