Ausfertigungsdatum: 05.11.1957
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.